Energieausweis
Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs wird in Deutschland für Heizung und Warmwasser aufgewandt. Schaut man auf die privaten Haushalte, werden sogar bis zu 60% der verbrauchten Energie für Heizzwecke verwendet. Trotzdem ist der tatsächliche Energiebedarf von Gebäuden meist eine unbekannte Größe – egal ob für Eigentümer, Mieter, Vermieter oder Käufer.
Wann wird der Energieausweis im Gebäudebestand Pflicht?
Ab 2008 sind Wohnungseigentümer bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung verpflichtet, potenziellen Käufern und Mietern einen Energieausweis des Gebäudes zugänglich zu machen.
Wohngebäude Baujahr vor 1965 |
ab dem 01.07.2008 |
Wohngebäude Baujahr nach 1965 |
ab dem 01.01.2009 |
Nicht-Wohngebäude |
ab dem 01.07.2009 |

Die Energiesparverordnung (EnEV) schreibt mit der aktuellen Novellierung zwei unterschiedliche Energieausweise vor:
- Mit dem verbrauchsorientierten Energieausweis wird der Energieverbrauchskennwert auf der Basis des Brennstoffverbrauchs eines Gebäudes berechnet, z.B. auf Basis der Heizkostenabrechnung. In das Ergebnis fließt das Heizverhalten der Bewohner ein.
- Mit dem bedarfsorientierten Energieausweis wird die Qualität der Gebäudehülle sowie der Heizungsanlage bewertet. Aus diesen Daten wird der Primär- und End-Brennstoff-Energiebedarf des Gebäudes ermittelt. Daraus lassen sich konkrete Modernisierungsvorschläge ableiten. Auch ist damit ein Vergleich von Gebäuden unabhängig vom Nutzerverhalten möglich.
Der Energieausweis ist grundsätzlich 10 Jahre gültig und darf, im Rahmen der EnEV, nur von berechtigten Fachleuten ausgestellt werden.

Welchen Energieausweis benötigen sie für ihr Gebäude?
Der Bedarfsausweis ist Pflicht für Gebäude |
Wahlweise Bedarfs- oder Verbrauchsausweis für Gebäude |
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Übergangsregelung bis zum 01.10.2008: Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis für alle Wohngebäude. |
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Nachrüstpflichten im Gebäudebestand gemäß EnEV
1. Heizungsmodernisierung
Standard-Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr in Betrieb sein. Falls nach dem 01.11.1996 ein Brenner installiert wurde und der Kessel die neuen Abgaswerte erfüllt, verlängert sich die Frist bis Ende 2008.
2. WärmedämmungAlle Heizungs- und Trinkwasserleitungen in unbeheizten Räumen sowie allen nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken beheizter Räume müssen wärmegedämmt sein.
Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienwohnhäuser in Bestandsgebäuden sind von den Pflichten zur Ausstellung von Energieausweisen sowie zur Nachrüstung ausgenommen. |






